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Unsere
Anschrift
Martina und Alfred Rausch
Unnaer Straße 40
58706 Menden
Gastaufnahme-Vertrag
Der Beherbergungsvertrag ist wie jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen
Recht von beiden Vertragspartnern zu erfüllen, d. h. er kann nicht
von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Die Bestellung
eines in einem Vermieterbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig
gemacht werden wie der Kauf eines Autos oder eines sonstigen Gegenstandes,
es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag schriftlich
oder mündlich abgeschlossen wurde, ist dabei nicht entscheidend.
Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der
Gast von seinen Vertragspflichten befreit.
Der Hotel- und Gaststättenverband hat
hierzu folgende Stellungnahme formuliert
-
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald
das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen
nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
-
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet
die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig,
auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
-
Der Gastgeber (Hotelier) ist verpflichtet, bei
Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
-
Der Gast ist verpflichtet, bei der Nichtinanspruchnahme
der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen
Preis zu zahlen, abzüglich den vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
-
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen
bei der Übernachtung mit Frühstück 20% des vereinbarten
Preises, bei der Übernachtung mit Halbpension 30% des vereinbarten
Preises und bei der Übernachtung mit Vollpension 40% des vereinbarten
Preises. Vermieter von Ferienwohnungen können bei Nichtinanspruchnahme
der vertraglichen Leistungen durch den Gast mindestens 80% des vereinbarten
Preises verlangen, weil ihre ersparten Aufwendungen in der Regel
weniger als 20% des vereinbarten Preises ausmachen.
-
Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten,
nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig
zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
-
Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat
der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4b. errechneten
Betrag zu bezahlen.
-
Ist es dem Gastwirt möglich, die nicht
in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vergeben, so entfällt
die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig
erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
-
Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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Das Landgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 12. Mai 98 entschieden,
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