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Martina und Alfred Rausch

Unnaer Straße 40

58706 Menden

 

Gastaufnahme-Vertrag


Der Beherbergungsvertrag ist wie jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht von beiden Vertragspartnern zu erfüllen, d. h. er kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Die Bestellung eines in einem Vermieterbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden wie der Kauf eines Autos oder eines sonstigen Gegenstandes, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde, ist dabei nicht entscheidend. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit.


Der Hotel- und Gaststättenverband hat hierzu folgende Stellungnahme formuliert

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  3. Der Gastgeber (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
  4. Der Gast ist verpflichtet, bei der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich den vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
  5. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung mit Frühstück 20% des vereinbarten Preises, bei der Übernachtung mit Halbpension 30% des vereinbarten Preises und bei der Übernachtung mit Vollpension 40% des vereinbarten Preises. Vermieter von Ferienwohnungen können bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Gast mindestens 80% des vereinbarten Preises verlangen, weil ihre ersparten Aufwendungen in der Regel weniger als 20% des vereinbarten Preises ausmachen.
  6. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
  7. Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4b. errechneten Betrag zu bezahlen.
  8. Ist es dem Gastwirt möglich, die nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
  9. Gerichtsstand ist der Betriebsort.

 

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